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Allgemeine Informationen zur Kostenerstattung in der Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz

Die Behandlung in einer Privatpraxis nach Heilpraktiker Gesetz kann in der Regel nicht mit der gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. In Ausnahmen kann sich auch eine gesetzliche Krankenkasse bereit erklären, nach eingehender Prüfung und vorab erteilter Genehmigung fünf probatorische Sitzungen an einen nicht kassenzugelassenen „Heilpraktiker für Psychotherapie“ (ohne Rechtsanspruch gemäß Sozialgesetzbuch § 27 Abs. 1) zu erstatten.

Dennoch gibt es einige Möglichkeiten der Erstattung oder Kostenbeteiligung:

Private Krankenversicherung & Zusatzversicherungen

Viele private Krankenversicherungen sowie einige Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen übernehmen anteilig oder vollständig die Kosten für psychotherapeutische Sitzungen. Die Höhe der Erstattung hängt vom individuellen Tarif ab. Es lohnt sich, vorab bei der Versicherung nachzufragen.

Beihilfe & spezielle Berufsgruppen

Beamte oder Angehörige bestimmter Berufsgruppen mit Beihilfeanspruch können unter bestimmten Bedingungen eine (Teil-)Erstattung erhalten. Hier sollte ebenfalls eine vorherige Klärung mit der Beihilfestelle erfolgen.

Selbstzahler – Vorteile & Flexibilität

✅ Keine langen Wartezeiten auf einen Therapieplatz
✅ Freie Wahl der Therapeutin oder des Therapeuten
✅ Keine Diagnosehinterlegung bei der Krankenkasse (problematisch in manchen Berufsfeldern)
✅ Individuelle Therapiegestaltung ohne Vorgaben von Krankenkassen

Erstattung durch gesetzliche Krankenkassen (in Ausnahmefällen)

In besonderen Situationen, wenn z. B. kein kassenärztlicher Psychotherapieplatz in zumutbarer Zeit verfügbar ist, kann ein Antrag auf Kostenerstattung bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und mit bürokratischem Aufwand verbunden.

Wichtiger Hinweis

In besonderen Situationen, wenn z. B. kein kassenärztlicher Psychotherapieplatz in zumutbarer Zeit verfügbar ist, kann ein Antrag auf Kostenerstattung bei der gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden. Dies ist jedoch eine Einzelfallentscheidung und mit bürokratischem Aufwand verbunden.

Regelung bei Terminabsagen (Beratungsausfall)

Falls Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, bitte ich Sie, diesen spätestens 24 Stunden vor Beginn der Sitzung abzusagen. In diesem Fall entstehen Ihnen keine Kosten.

Erfolgt die Absage kürzer als 24 Stunden vor dem Termin oder erscheint Sie unentschuldigt nicht zur Sitzung, muss ich Ihnen die Kosten der vereinbarten Sitzung in voller Höhe berechnen. Dies liegt daran, dass kurzfristig abgesagte Termine in der Regel nicht mehr neu vergeben werden können und somit ein Verdienstausfall entsteht.

Ich danke Ihnen für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme.

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